1 | Beschreibung |
2 | Angesichts stetig steigender Datenvolumina und einer |
3 | wachsenden mobilen Nutzung von Daten stellt sich dem Nutzer |
4 | – sei es Privatperson oder Unternehmer – zunehmend die |
5 | Frage „Wohin mit den Daten, die anfallen?“ und „Wie kann |
6 | ich Datenverarbeitungsprozesse effizienter und |
7 | kostengünstiger machen?“. Als Lösung wird zunehmend das so |
8 | genannte Cloud Computing angeführt, übersetzt |
9 | „Datenverarbeitung in der Wolke“. |
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11 | Von Cloud Computing wird dann gesprochen, wenn eine oder |
12 | mehrere der IT-Dienstleistungen, wie Infrastruktur |
13 | (Rechenleistung, Hintergrundspeicher, etc.), Plattform oder |
14 | Anwendungssoftware aufeinander abgestimmt und nach |
15 | tatsächlicher Nutzung abrechenbar über ein Netz durch |
16 | Dritte bereitgestellt werden. Obwohl die |
17 | Online-Speicherung von Daten, Online-Adressbüchern oder |
18 | Online-Kalendern oder etwa die webbasierte Nutzung von |
19 | E-Mail-Diensten bereits als alltägliche Cloud-Anwendungen |
20 | von vielen genutzt werden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt |
21 | noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff und |
22 | die dahinter liegende Technik des Cloud Computing geläufig |
23 | sind. Es ist davon auszugehen, dass sich das Cloud |
24 | Computing in den nächsten Jah-ren vor allem im Bereich der |
25 | Geschäftsanwendungen und der Serverkapazitäten immer weiter |
26 | etablieren wird. |
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28 | Angebotene Dienstleistungen im Cloud Computing können u. a. |
29 | bereitgestellter Speicher oder Rechenzeit sein, aber auch |
30 | z. B. komplette Datenverarbeitungsverfahren. Beim Cloud |
31 | Computing wird zum einen unterschieden nach der Art der |
32 | angebotenen Dienstleistung in der Cloud, und zwar zwischen |
33 | Software-as-a-Service (SaaS), Platform-as-a-Service (PaaS) |
34 | und Infrastructure-as-a-Service (Iaas). Zum anderen wird |
35 | nach der Beschaffenheit der Cloud zwischen Privaten und |
36 | Public Clouds unterschieden. Private Clouds sind vernetzte |
37 | Rechner, die alle unter der rechtlichen Verantwortung einer |
38 | einzigen Daten verarbeitenden Stelle stehen. Als Private |
39 | Clouds werden aber auch Rechnernetze von rechtlich |
40 | zueinander in einem engen Verhältnis stehenden Stellen |
41 | bezeichnet, z. B. Stellen der öffentlichen Verwaltung oder |
42 | eines Konzerns. |
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44 | Eine Public Cloud ist eine öffentliche Cloud, welche von |
45 | einer Vielzahl von Personen und Firmen genutzt werden kann. |
46 | Die Public Cloud ist nicht auf eine bestimmte Institution, |
47 | ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten |
48 | Personen-/Nutzerkreis beschränkt. Wesentliches Merkmal ist, |
49 | dass sie jedermann zugänglich ist und dass der Anwender |
50 | nicht mitbestimmen kann, mit welchen Anwendern er sich die |
51 | Nutzung einer Hardware teilt, also mit welchen anderen |
52 | virtuellen Maschinen seine virtuelle Maschine auf derselben |
53 | physischen Hardware läuft. Dabei wird die Rechenleistung |
54 | von „Dritten“ i. S. d. Datenschutzrechts (§ 3 Abs. 8, S. 2 |
55 | BDSG) angeboten. Zu den Anbietern solcher Public Clouds |
56 | gehören IT-Unternehmen, wie z. B. Google, Amazon, IBM, SAP |
57 | oder die Deutsche Telekom. Neben diesen beiden Formen |
58 | existiert auch eine Mischform von Public und Private Cloud, |
59 | die Hybrid Cloud, bei der eine Nutzung von eigenen und |
60 | fremden Ressourcen statt-findet. |
61 | |
62 | Eine der Besonderheiten des Cloud Computing liegt, je nach |
63 | Angebot, in der zumeist flexiblen und grenzüberschreitenden |
64 | Bereitstellung von Cloud Ressourcen durch eine Vielzahl von |
65 | Beteiligten. |
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67 | Offene Fragen im Bereich des Datenschutzes und der |
68 | Datensicherheit im Cloud Computing |
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70 | Die Auslagerung von Daten und Datenverarbeitung in die |
71 | Cloud wirft datenschutz- und datensicherheitsrelevante |
72 | Fragestellungen auf. Wenn Unternehmen ihre IT-Strukturen in |
73 | eine Cloud auslagern, wird der Umfang der Datensicherheit |
74 | und des Datenschutzes vom Anbieter der Cloud bestimmt. |
75 | |
76 | a) Datensicherheit |
77 | Das zentrale Problem hinsichtlich der Datensicherheit |
78 | besteht darin, die Integrität (Datenveränderungen können |
79 | erkannt werden) und Vertraulichkeit (nur Befugte können auf |
80 | Daten zugreifen) der Datenverarbeitung und die |
81 | Verfügbarkeit (Daten stehen in einem angemessenen Zeitraum |
82 | zur Verfügung) zu gewährleisten. Wie aktuell die |
83 | Datensicherheit auf Netzwerk- und Datenebene in der Cloud |
84 | gewährleistet wird, welche möglichen Probleme es gibt und |
85 | inwieweit sich daraus politischer Handlungsbedarf ergibt, |
86 | sollte auf Grund des Sachzusammenhangs von der |
87 | Projektgruppe „Zugang, Struktur und Sicherheit im Netz“ |
88 | geprüft werden. |
89 | |
90 | b) Datenschutz |
91 | Bei manchen Formen des Cloud Computing stellen sich |
92 | besondere Herausforderungen, weil Rechtsgrundlagen wie |
93 | Auftragsdatenverarbeitung oder Übermittlung das Cloud |
94 | Computing nicht vollständig erfassen. Zudem werden damit |
95 | typische, bereits bekannte Probleme des Outsourcings nicht |
96 | nur potenziert, sondern sie gewinnen auch eine neue |
97 | Qualität. Im Hinblick auf Rechenprozesse kann nicht mehr |
98 | mit Bestimmtheit gesagt werden, auf welchen der oftmals |
99 | weltweit verbundenen Server und damit bei welchen |
100 | Beteiligten konkret welche Datenverarbeitungsprozesse |
101 | vollzogen werden. |
102 | |
103 | Dies führt zu rechtlichen Unsicherheiten bei der Nutzung |
104 | und dem Betreiben entsprechender Angebote. |
105 | |
106 | Gerade im Fall eines grenzüberschreitend angelegten Cloud |
107 | Com-puting ergeben sich Fragen nach der Verantwortlichkeit |
108 | sowie den Zugriffsmöglichkeiten Dritter. Um die |
109 | Datenverarbeitung innerhalb der EU zu harmonisieren, wurde |
110 | die Europäische Datenschutz- Richtlinie (DSRL) geschaffen. |
111 | Da der Umstand einer grenzüberschreitenden |
112 | Datenverarbeitung innerhalb des europäischen Binnenmarktes |
113 | kein rechtliches Hindernis darstellen soll, dürfen gemäß |
114 | Art. 1 Abs. 2 DSRL personenbeziehbare Daten im gesamten |
115 | Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verarbeitet werden. |
116 | Für eine Anwendbarkeit nationalen Rechts kommt es gemäß |
117 | Art. 4 Abs. 1 a, b DSRL deshalb darauf an, in welchem |
118 | Mitgliedstaat die Daten verarbeitende Niederlassung ihren |
119 | Sitz hat. Damit auch Unternehmen, welche keine |
120 | Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, |
121 | personenbezogene Daten verarbeiten können, wurde in § 1 |
122 | Abs. 5 S. 3 BDSG bestimmt, dass diese Unternehmen einen |
123 | Datenschutzbeauftragten innerhalb der EU benennen, welcher |
124 | dann für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich ist. |
125 | |
126 | Hinsichtlich der Verantwortlichkeit legt die DSRL in Art. 2 |
127 | c fest, dass derjenige für den Datenschutz verantwortlich |
128 | ist, der die Verarbeitung angeordnet hat. Dies ist |
129 | grundsätzlich der Cloud-Nutzer und nicht der Anbieter. |
130 | |
131 | Insgesamt sind alle Datensätze, die nicht als |
132 | personenbeziehbar gelten (§ 3 Abs. 1 BDSG) zur Verarbeitung |
133 | in Clouds vollkommen unproblematisch. Datenschutzrelevant |
134 | ist die Form der Nutzung des Cloud Computing nach deutschem |
135 | Recht nur dann, wenn per-sonenbezogene Daten verarbeitet |
136 | werden (§ 3 BDSG). Da im Rah-men der Nutzung |
137 | Cloud-basierter Dienstleistungen oft personenbezogene Daten |
138 | auf dem System des Cloud-Anbieters gespeichert und auch |
139 | verarbeitet werden und bei grenzüberschreitenden Systemen |
140 | auch auf Speichermedien, die europa- bzw. sogar weltweit |
141 | verteilt sind, stellt sich die Frage nach der Behandlung |
142 | dieser Verlagerung der Daten in die Cloud. Aus rechtlicher |
143 | Sicht kann es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung i. S. |
144 | d. § 11 BDSG handeln. Diese erfährt datenschutzrechtlich |
145 | die Grenzen ihrer Zulässigkeit zum einen dort, wo dem |
146 | Verantwortlichen (dem Nutzer der Cloud) durch den |
147 | Dienstleister keine Angaben über Art und Ort der |
148 | Verarbeitung und den Sicherungsmaßnahmen gemacht werden. |
149 | Zum anderen ist dies der Fall, wenn die datenverarbeitende |
150 | Stelle außerhalb Deutschlands, eines Mitgliedstaates der EU |
151 | oder des EWR liegt, in dem kein vergleichbares |
152 | Datenschutzniveau existiert. In diesem Fall handelt es sich |
153 | um eine Weitergabe an Dritte, wobei der Gesetzgeber |
154 | unterstellt, dass bei derartigen |
155 | Übermittlungskonstellationen besondere |
156 | persönlichkeitsrechtliche Risiken entstehen, weil von der |
157 | verant-wortlichen Stelle, vom Betroffenen oder von den |
158 | staatlichen Auf-sichtsbehörden keine hinreichende Kontrolle |
159 | der Datenverarbei-tung möglich ist. |
160 | |
161 | Hinzu kommt, dass die in § 11 Abs. 2 BDSG geforderte |
162 | „sorgfältige“ Auswahl des Auftragnehmers „unter besonderer |
163 | Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen |
164 | technischen und organisatorischen Maßnahmen“ in der Praxis |
165 | nur schwer einzuhalten ist, da u. a. der Auftragnehmer dem |
166 | Auftraggeber in der Regel nicht derart tiefgehende |
167 | Einblicke in seine IT-Struktur gewährt. |
168 | |
169 | Je nach verwendetem Angebot (beispielsweise Verteilung der |
170 | Daten auf mehrere weltweit verteilte Server) kann die |
171 | Verlagerung der Daten in die Cloud zu einer Erhöhung der |
172 | Gefahr von Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte führen. |
173 | Wichtig ist daher, dass der früher selbst |
174 | Datenverarbeitende die Herrschaft über die Daten bewahrt |
175 | und Kenntnis und Einfluss über die ergriffenen |
176 | Sicherungsmaßnahmen hat. |
177 | |
178 | Folgeproblem der Verlagerung und der Verteilung der Daten |
179 | auf europa- und weltweite Server ist eine erschwerte |
180 | Datenschutzkontrolle. Eine Datenschutzkontrolle durch die |
181 | Aufsichtsbehörden ist auf das jeweilige Landesterritorium |
182 | bzw. auf das Bundesterritorium begrenzt. Europaweit kann |
183 | gegenseitig eine Amtshilfe der Aufsichtsbehörden erfolgen. |
184 | Über das europäische Territorium hinaus sind koordinierte |
185 | oder gemeinsame Kontrollen in Clouds mit Drittauslandsbezug |
186 | praktisch nicht möglich. Dies eröffnet |
187 | datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen die |
188 | Möglichkeit, sich Da-tenschutzkontrollen zu entziehen, in |
189 | dem gezielt Clouds mit Drittlandsbezug genutzt werden. |
190 | Daneben ist besonders problematisch, wenn die |
191 | Datenverarbeitung in Staaten erfolgt, die nicht nur keinen |
192 | ausreichenden Datenschutz gewährleisten, sondern auch |
193 | bewusst und gezielt gegen Menschenrechte verstoßen und den |
194 | Zugriff auf Daten in der Cloud zu politischer Überwachung |
195 | und Verfolgung benutzen. |
196 | |
197 | Der Ort, wo die Daten gespeichert und verarbeitet werden, |
198 | spielt also eine zentrale Rolle. Dies zeigt sich auch für |
199 | Daten, welche für Steuerzwecke benötigt werden. Diese |
200 | dürfen gem. § 146 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) nur im |
201 | Inland gespeichert werden. Auch hier stellt sich das |
202 | Problem bei länderübergreifenden Netzen und der |
203 | Information, in welchem Land die Daten gelagert und |
204 | verarbeitet werden. Nach § 146 Abs. 2 a AO kann die |
205 | zuständige Finanzbehörde bewilligen, dass die |
206 | Finanzdokumente auch außerhalb der EU oder des EWR |
207 | archiviert werden. Auch hier könnten die |
208 | Steuerermittlungsbehörden vor Probleme gestellt werden, |
209 | weil nicht ohne weiteres ein Zugriff auf die Daten |
210 | erfolgen kann. |
211 | |
212 | Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es noch offene |
213 | datenschutzrechtliche Fragen gibt, wenn personenbezogene |
214 | Daten in die Cloud verlagert werden. Dies kann die Nutzung, |
215 | aber auch die sich bietenden Möglichkeiten und Innovationen |
216 | des Cloud Computing einschränken. Bisher können |
217 | datenschutzrechtliche Erfordernisse nur durch besonders |
218 | umfangreiche und detaillierte Vertragsvereinbarungen |
219 | gewährleistet werden. Für die Ermittlung von Straftaten und |
220 | Ord-nungswidrigkeiten stellt die Speicherung von Daten in |
221 | der Cloud dann ein Problem dar, wenn durch die Art und den |
222 | Ort der Datenverarbeitung ein Zugriff für die |
223 | Ermittlungsbehörden nicht möglich ist. Im Inland stehen |
224 | Staatsanwaltschaften und auf Anordnung auch ihren |
225 | Ermittlungspersonen gemäß § 110 Abs. 3 StPO seit dem Jahr |
226 | 2008 entsprechende Befugnisse auf Durchsicht von |
227 | Speichermedien zu. |
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2.3.3 Cloud Computing (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
2.3.3 Cloud Computing (Originalversion)
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