2.3.3 Cloud Computing

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  • 2.3.3 Cloud Computing (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Beschreibung
    2 Angesichts stetig steigender Datenvolumina und einer
    3 wachsenden mobilen Nutzung von Daten stellt sich dem Nutzer
    4 – sei es Privatperson oder Unternehmer – zunehmend die
    5 Frage „Wohin mit den Daten, die anfallen?“ und „Wie kann
    6 ich Datenverarbeitungsprozesse effizienter und
    7 kostengünstiger machen?“. Als Lösung wird zunehmend das so
    8 genannte Cloud Computing angeführt, übersetzt
    9 „Datenverarbeitung in der Wolke“.
    10
    11 Von Cloud Computing wird dann gesprochen, wenn eine oder
    12 mehrere der IT-Dienstleistungen, wie Infrastruktur
    13 (Rechenleistung, Hintergrundspeicher, etc.), Plattform oder
    14 Anwendungssoftware aufeinander abgestimmt und nach
    15 tatsächlicher Nutzung abrechenbar über ein Netz durch
    16 Dritte bereitgestellt werden. Obwohl die
    17 Online-Speicherung von Daten, Online-Adressbüchern oder
    18 Online-Kalendern oder etwa die webbasierte Nutzung von
    19 E-Mail-Diensten bereits als alltägliche Cloud-Anwendungen
    20 von vielen genutzt werden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt
    21 noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff und
    22 die dahinter liegende Technik des Cloud Computing geläufig
    23 sind. Es ist davon auszugehen, dass sich das Cloud
    24 Computing in den nächsten Jah-ren vor allem im Bereich der
    25 Geschäftsanwendungen und der Serverkapazitäten immer weiter
    26 etablieren wird.
    27
    28 Angebotene Dienstleistungen im Cloud Computing können u. a.
    29 bereitgestellter Speicher oder Rechenzeit sein, aber auch
    30 z. B. komplette Datenverarbeitungsverfahren. Beim Cloud
    31 Computing wird zum einen unterschieden nach der Art der
    32 angebotenen Dienstleistung in der Cloud, und zwar zwischen
    33 Software-as-a-Service (SaaS), Platform-as-a-Service (PaaS)
    34 und Infrastructure-as-a-Service (Iaas). Zum anderen wird
    35 nach der Beschaffenheit der Cloud zwischen Privaten und
    36 Public Clouds unterschieden. Private Clouds sind vernetzte
    37 Rechner, die alle unter der rechtlichen Verantwortung einer
    38 einzigen Daten verarbeitenden Stelle stehen. Als Private
    39 Clouds werden aber auch Rechnernetze von rechtlich
    40 zueinander in einem engen Verhältnis stehenden Stellen
    41 bezeichnet, z. B. Stellen der öffentlichen Verwaltung oder
    42 eines Konzerns.
    43
    44 Eine Public Cloud ist eine öffentliche Cloud, welche von
    45 einer Vielzahl von Personen und Firmen genutzt werden kann.
    46 Die Public Cloud ist nicht auf eine bestimmte Institution,
    47 ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten
    48 Personen-/Nutzerkreis beschränkt. Wesentliches Merkmal ist,
    49 dass sie jedermann zugänglich ist und dass der Anwender
    50 nicht mitbestimmen kann, mit welchen Anwendern er sich die
    51 Nutzung einer Hardware teilt, also mit welchen anderen
    52 virtuellen Maschinen seine virtuelle Maschine auf derselben
    53 physischen Hardware läuft. Dabei wird die Rechenleistung
    54 von „Dritten“ i. S. d. Datenschutzrechts (§ 3 Abs. 8, S. 2
    55 BDSG) angeboten. Zu den Anbietern solcher Public Clouds
    56 gehören IT-Unternehmen, wie z. B. Google, Amazon, IBM, SAP
    57 oder die Deutsche Telekom. Neben diesen beiden Formen
    58 existiert auch eine Mischform von Public und Private Cloud,
    59 die Hybrid Cloud, bei der eine Nutzung von eigenen und
    60 fremden Ressourcen statt-findet.
    61
    62 Eine der Besonderheiten des Cloud Computing liegt, je nach
    63 Angebot, in der zumeist flexiblen und grenzüberschreitenden
    64 Bereitstellung von Cloud Ressourcen durch eine Vielzahl von
    65 Beteiligten.
    66
    67 Offene Fragen im Bereich des Datenschutzes und der
    68 Datensicherheit im Cloud Computing
    69
    70 Die Auslagerung von Daten und Datenverarbeitung in die
    71 Cloud wirft datenschutz- und datensicherheitsrelevante
    72 Fragestellungen auf. Wenn Unternehmen ihre IT-Strukturen in
    73 eine Cloud auslagern, wird der Umfang der Datensicherheit
    74 und des Datenschutzes vom Anbieter der Cloud bestimmt.
    75
    76 a) Datensicherheit
    77 Das zentrale Problem hinsichtlich der Datensicherheit
    78 besteht darin, die Integrität (Datenveränderungen können
    79 erkannt werden) und Vertraulichkeit (nur Befugte können auf
    80 Daten zugreifen) der Datenverarbeitung und die
    81 Verfügbarkeit (Daten stehen in einem angemessenen Zeitraum
    82 zur Verfügung) zu gewährleisten. Wie aktuell die
    83 Datensicherheit auf Netzwerk- und Datenebene in der Cloud
    84 gewährleistet wird, welche möglichen Probleme es gibt und
    85 inwieweit sich daraus politischer Handlungsbedarf ergibt,
    86 sollte auf Grund des Sachzusammenhangs von der
    87 Projektgruppe „Zugang, Struktur und Sicherheit im Netz“
    88 geprüft werden.
    89
    90 b) Datenschutz
    91 Bei manchen Formen des Cloud Computing stellen sich
    92 besondere Herausforderungen, weil Rechtsgrundlagen wie
    93 Auftragsdatenverarbeitung oder Übermittlung das Cloud
    94 Computing nicht vollständig erfassen. Zudem werden damit
    95 typische, bereits bekannte Probleme des Outsourcings nicht
    96 nur potenziert, sondern sie gewinnen auch eine neue
    97 Qualität. Im Hinblick auf Rechenprozesse kann nicht mehr
    98 mit Bestimmtheit gesagt werden, auf welchen der oftmals
    99 weltweit verbundenen Server und damit bei welchen
    100 Beteiligten konkret welche Datenverarbeitungsprozesse
    101 vollzogen werden.
    102
    103 Dies führt zu rechtlichen Unsicherheiten bei der Nutzung
    104 und dem Betreiben entsprechender Angebote.
    105
    106 Gerade im Fall eines grenzüberschreitend angelegten Cloud
    107 Com-puting ergeben sich Fragen nach der Verantwortlichkeit
    108 sowie den Zugriffsmöglichkeiten Dritter. Um die
    109 Datenverarbeitung innerhalb der EU zu harmonisieren, wurde
    110 die Europäische Datenschutz- Richtlinie (DSRL) geschaffen.
    111 Da der Umstand einer grenzüberschreitenden
    112 Datenverarbeitung innerhalb des europäischen Binnenmarktes
    113 kein rechtliches Hindernis darstellen soll, dürfen gemäß
    114 Art. 1 Abs. 2 DSRL personenbeziehbare Daten im gesamten
    115 Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verarbeitet werden.
    116 Für eine Anwendbarkeit nationalen Rechts kommt es gemäß
    117 Art. 4 Abs. 1 a, b DSRL deshalb darauf an, in welchem
    118 Mitgliedstaat die Daten verarbeitende Niederlassung ihren
    119 Sitz hat. Damit auch Unternehmen, welche keine
    120 Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben,
    121 personenbezogene Daten verarbeiten können, wurde in § 1
    122 Abs. 5 S. 3 BDSG bestimmt, dass diese Unternehmen einen
    123 Datenschutzbeauftragten innerhalb der EU benennen, welcher
    124 dann für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich ist.
    125
    126 Hinsichtlich der Verantwortlichkeit legt die DSRL in Art. 2
    127 c fest, dass derjenige für den Datenschutz verantwortlich
    128 ist, der die Verarbeitung angeordnet hat. Dies ist
    129 grundsätzlich der Cloud-Nutzer und nicht der Anbieter.
    130
    131 Insgesamt sind alle Datensätze, die nicht als
    132 personenbeziehbar gelten (§ 3 Abs. 1 BDSG) zur Verarbeitung
    133 in Clouds vollkommen unproblematisch. Datenschutzrelevant
    134 ist die Form der Nutzung des Cloud Computing nach deutschem
    135 Recht nur dann, wenn per-sonenbezogene Daten verarbeitet
    136 werden (§ 3 BDSG). Da im Rah-men der Nutzung
    137 Cloud-basierter Dienstleistungen oft personenbezogene Daten
    138 auf dem System des Cloud-Anbieters gespeichert und auch
    139 verarbeitet werden und bei grenzüberschreitenden Systemen
    140 auch auf Speichermedien, die europa- bzw. sogar weltweit
    141 verteilt sind, stellt sich die Frage nach der Behandlung
    142 dieser Verlagerung der Daten in die Cloud. Aus rechtlicher
    143 Sicht kann es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung i. S.
    144 d. § 11 BDSG handeln. Diese erfährt datenschutzrechtlich
    145 die Grenzen ihrer Zulässigkeit zum einen dort, wo dem
    146 Verantwortlichen (dem Nutzer der Cloud) durch den
    147 Dienstleister keine Angaben über Art und Ort der
    148 Verarbeitung und den Sicherungsmaßnahmen gemacht werden.
    149 Zum anderen ist dies der Fall, wenn die datenverarbeitende
    150 Stelle außerhalb Deutschlands, eines Mitgliedstaates der EU
    151 oder des EWR liegt, in dem kein vergleichbares
    152 Datenschutzniveau existiert. In diesem Fall handelt es sich
    153 um eine Weitergabe an Dritte, wobei der Gesetzgeber
    154 unterstellt, dass bei derartigen
    155 Übermittlungskonstellationen besondere
    156 persönlichkeitsrechtliche Risiken entstehen, weil von der
    157 verant-wortlichen Stelle, vom Betroffenen oder von den
    158 staatlichen Auf-sichtsbehörden keine hinreichende Kontrolle
    159 der Datenverarbei-tung möglich ist.
    160
    161 Hinzu kommt, dass die in § 11 Abs. 2 BDSG geforderte
    162 „sorgfältige“ Auswahl des Auftragnehmers „unter besonderer
    163 Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen
    164 technischen und organisatorischen Maßnahmen“ in der Praxis
    165 nur schwer einzuhalten ist, da u. a. der Auftragnehmer dem
    166 Auftraggeber in der Regel nicht derart tiefgehende
    167 Einblicke in seine IT-Struktur gewährt.
    168
    169 Je nach verwendetem Angebot (beispielsweise Verteilung der
    170 Daten auf mehrere weltweit verteilte Server) kann die
    171 Verlagerung der Daten in die Cloud zu einer Erhöhung der
    172 Gefahr von Zugriffsmöglichkeiten durch Dritte führen.
    173 Wichtig ist daher, dass der früher selbst
    174 Datenverarbeitende die Herrschaft über die Daten bewahrt
    175 und Kenntnis und Einfluss über die ergriffenen
    176 Sicherungsmaßnahmen hat.
    177
    178 Folgeproblem der Verlagerung und der Verteilung der Daten
    179 auf europa- und weltweite Server ist eine erschwerte
    180 Datenschutzkontrolle. Eine Datenschutzkontrolle durch die
    181 Aufsichtsbehörden ist auf das jeweilige Landesterritorium
    182 bzw. auf das Bundesterritorium begrenzt. Europaweit kann
    183 gegenseitig eine Amtshilfe der Aufsichtsbehörden erfolgen.
    184 Über das europäische Territorium hinaus sind koordinierte
    185 oder gemeinsame Kontrollen in Clouds mit Drittauslandsbezug
    186 praktisch nicht möglich. Dies eröffnet
    187 datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen die
    188 Möglichkeit, sich Da-tenschutzkontrollen zu entziehen, in
    189 dem gezielt Clouds mit Drittlandsbezug genutzt werden.
    190 Daneben ist besonders problematisch, wenn die
    191 Datenverarbeitung in Staaten erfolgt, die nicht nur keinen
    192 ausreichenden Datenschutz gewährleisten, sondern auch
    193 bewusst und gezielt gegen Menschenrechte verstoßen und den
    194 Zugriff auf Daten in der Cloud zu politischer Überwachung
    195 und Verfolgung benutzen.
    196
    197 Der Ort, wo die Daten gespeichert und verarbeitet werden,
    198 spielt also eine zentrale Rolle. Dies zeigt sich auch für
    199 Daten, welche für Steuerzwecke benötigt werden. Diese
    200 dürfen gem. § 146 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) nur im
    201 Inland gespeichert werden. Auch hier stellt sich das
    202 Problem bei länderübergreifenden Netzen und der
    203 Information, in welchem Land die Daten gelagert und
    204 verarbeitet werden. Nach § 146 Abs. 2 a AO kann die
    205 zuständige Finanzbehörde bewilligen, dass die
    206 Finanzdokumente auch außerhalb der EU oder des EWR
    207 archiviert werden. Auch hier könnten die
    208 Steuerermittlungsbehörden vor Probleme gestellt werden,
    209 weil nicht ohne weiteres ein Zugriff auf die Daten
    210 erfolgen kann.
    211
    212 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es noch offene
    213 datenschutzrechtliche Fragen gibt, wenn personenbezogene
    214 Daten in die Cloud verlagert werden. Dies kann die Nutzung,
    215 aber auch die sich bietenden Möglichkeiten und Innovationen
    216 des Cloud Computing einschränken. Bisher können
    217 datenschutzrechtliche Erfordernisse nur durch besonders
    218 umfangreiche und detaillierte Vertragsvereinbarungen
    219 gewährleistet werden. Für die Ermittlung von Straftaten und
    220 Ord-nungswidrigkeiten stellt die Speicherung von Daten in
    221 der Cloud dann ein Problem dar, wenn durch die Art und den
    222 Ort der Datenverarbeitung ein Zugriff für die
    223 Ermittlungsbehörden nicht möglich ist. Im Inland stehen
    224 Staatsanwaltschaften und auf Anordnung auch ihren
    225 Ermittlungspersonen gemäß § 110 Abs. 3 StPO seit dem Jahr
    226 2008 entsprechende Befugnisse auf Durchsicht von
    227 Speichermedien zu.
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