2.2.3 Datensicherheit

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  • 2.2.3 Datensicherheit (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Datenschutz lässt sich in der Praxis nur dann sicherstellen,
    2 wenn die informationstechnischen Systeme des öffentlichen
    3 Bereiches gegen unberechtigten Zugriff und missbräuchliche
    4 Nutzung von innen und außen geschützt sind. Die hierfür
    5 einschlägigen Schutzregelungen (z.B. Anlage zu § 9 BDSG)
    6 stammen aus einer Zeit, als Datenverarbeitung im
    7 öffentlichen Bereich durch Großrechner in abgeschotteten
    8 Rechenzentren gekennzeichnet war. Die jüngere Rechtsprechung
    9 [Fußnote: Vgl. Bundesverfassungsgericht zur
    10 Online-Durchsuchung, BVerfGE vom 27. Februar 2008, Az. 1 BvR
    11 370/07, abgedruckt in: NJW 2008, 822; sowie
    12 Bundesverfassungsgericht zur Vorratsdatenspeicherung, Urteil
    13 vom 2. März 2010, Az. 1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1.] stellt
    14 in ihren Entscheidungen zu-nehmend auch auf die Bedeutung
    15 der informationstechnischen Sicherheit bei der Verarbeitung
    16 der personenbezogenen Daten ab.
    17
    18 Im Zuge des E-Government kommen längst Online-Verfahren zum
    19 Einsatz, bei denen Bürger selbst auf die IT-Systeme der
    20 Verwaltung zugreifen. Durch diese Entwicklung und die
    21 fortschreitende Vernetzung der Verwaltungssysteme
    22 untereinander wird es zunehmend schwieriger, das technisch
    23 veraltete Regelwerk auf neue Technologien und vernetzte
    24 Infrastrukturen anzuwenden.
    25
    26 Weitere Gesichtspunkte und Fragen der Datensicherheit werden
    27 zu einem späteren Zeitpunkt im Schlussbericht der
    28 Enquete-Kommission im Kapitel „Zugang, Struktur und
    29 Sicherheit im Netz“ aufgegriffen.