Papier: 2.1.6 Anonymität und Identitätsmanagement in Internet

Originalversion

1 Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und
2 gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität
3 auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich
4 gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine
5 adäquate Antwort.
6 Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung
7 informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen.
8 Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von
9 Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine
10 Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei
11 der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a
12 Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der
13 Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der
14 anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer
15 Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG).
16
17 Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen
18 Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf
19 informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können.
20 Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des
21 Selbstdatenschutzes zu fördern.
22
23 Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu
24 einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im
25 Internet gelten.
26
27 Anders als in der analogen Welt fallen hier aber
28 personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und
29 Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt
30 werden.
31
32 Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit
33 eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet
34 einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele
35 und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der
36 digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies
37 schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein.
38
39 Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher
40 nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
41 beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die
42 Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht
43 abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Schwierige rechtliche Fragen wirft das zunehmend auch und
2 gerade wegen des Internets geforderte Recht auf Anonymität
3 auf. Gerade angesichts der zunehmend ubiquitären alltäglich
4 gewordenen digitalen Erfassung erscheint es als eine
5 adäquate Antwort.
6 Im Internet entfällt diese grundlegende Bedingung
7 informationeller Freiheit häufig aus technischen Gründen.
8 Der Gesetzgeber hat folgerichtig den Anbietern von
9 Internetdiensten im Wirkungsbereich des Grundgesetzes eine
10 Rechtspflicht zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung bei
11 der Ausgestaltung von Verfahren auferlegt (§ 3a
12 Bundesdatenschutzgesetz). Für den Bereich der
13 Telemediendienste hat er die Pflicht der Ermöglichung der
14 anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telemedien und ihrer
15 Bezahlung festgelegt (§ 13 Abs. 6 TMG).
16
17 Technische Möglichkeiten zur Anonymisierung helfen
18 Nutzerinnen und Nutzern des Internets, ihr Recht auf
19 informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben zu können.
20 Sie sind daher auch weiterhin als ein Instrument des
21 Selbstdatenschutzes zu fördern.
22
23 Die Wahrung der Anonymität gehört in der analogen Welt zu
24 einem selbstbestimmten Leben. Diese Möglichkeit muss auch im
25 Internet gelten.
26
27 Anders als in der analogen Welt fallen hier aber
28 personenbezogene Daten systembedingt an. Die Erhebung und
29 Verwendung muss dennoch auf ein Mindestmaß beschränkt
30 werden.
31
32 Mit dem Recht auf Anonymität geht auch die Möglichkeit
33 eines selbstbestimmten Identitätsmanagement im Internet
34 einher. Jedem Nutzer ist es selbst überlassen, wie viele
35 und welche persönlichen Daten und Identitäten er in der
36 digitalen Welt verwenden und preisgeben möchte. Dies
37 schließt die Verwendung von Pseudonymen ausdrücklich ein.
38
39 Profilbildung kann Anonymität einschränken. Sie ist daher
40 nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
41 beruht (z. B. BDSG oder TMG). Der Begriff und die
42 Konsequenzen einer Profilbildung sind allerdings noch nicht
43 abschließend diskutiert und gesetzlich konkretisiert.

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