1.4 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

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    1 Erste Entscheidungen des EuGH zur Datenschutzrichtlinie
    2 datieren aus dem Jahr 2003. [Fußnote: Roßnagel, MMR 2004,
    3 95, 100.]
    4
    5 In einem am 20. Mai 2003 entschiedenen Verfahren (C-465/00)
    6 wandten sich Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks
    7 gegen eine österreichische Regelung, auf Grund derer ihre
    8 Jahresbezüge mit ihren Namen dem Rechnungshof mitzuteilen
    9 waren und nachfolgend vom Rechnungshof veröffentlicht
    10 wurden. Besonders streitig war in diesem Zusammenhang, ob
    11 die Datenschutzrichtlinie, die auf die Kompetenz der
    12 Gemeinschaft zur Errichtung des Binnenmarktes gestützt wurde
    13 und durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften den
    14 freien Datenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
    15 gewährleisten soll, auf diesen Sachverhalt überhaupt
    16 anwendbar war. Denn im konkreten Fall lag ein Zusammenhang
    17 mit den europarechtlichen Grundfreiheiten eher fern. Das
    18 Gericht hat die Anwendbarkeit der Richtlinie dennoch bejaht.
    19 Nach Auffassung des Gerichts kann die Anwendbarkeit der
    20 Richtlinie im Einzelfall nicht davon abhängen, ob ein
    21 Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen den
    22 Mitgliedstaaten besteht. [Fußnote: Dieses weite Verständnis
    23 des Anwendungsbereichs der Richtlinie trägt nach Auffassung
    24 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
    25 Informationsfreiheit sehr zur „Europäisierung des
    26 Datenschutzes“ bei:
    27 http://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtspr
    28 echung/Arbeit/Artikel/200503_OesterreichischerRundfunk.html?
    29 nn=408918]
    30
    31 Die Darstellung anderer Personen auf einer privaten
    32 schwedischen Website ohne deren Zustimmung war Gegenstand im
    33 Fall „Lindqvist“ vom 6. November 2003 (C-101/01). In seinem
    34 Urteil nahm der EUGH erstmals zur Veröffentlichung
    35 personenbezogener Daten im Internet Stellung und entschied,
    36 dass die Einstellung ins Internet zwar eine Verarbeitung von
    37 Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie darstelle, nicht
    38 aber als Übermittlung in Drittländer und damit nicht als
    39 grenzüberschreitender Datenaustausch anzusehen sei. Das
    40 Gericht äußerte sich auch zur Frage des Ausgleichs zwischen
    41 Datenschutz und widerstreitenden Grundrechten, insbesondere
    42 der Meinungsfreiheit. Es sei Sache der nationalen Behörden
    43 und Gerichte, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den
    44 betroffenen Rechten und Interessen einschließlich
    45 geschützter Grundrechte herzustellen und hierbei
    46 insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
    47 wahren. Im Übrigen sei es zulässig, dass die Mitgliedstaaten
    48 den Geltungsbereich ihrer Datenschutzgesetze über den
    49 Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus ausdehnen, soweit
    50 dem keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts entgegenstehe.
    51
    52 Zur Übermittlung von Fluggastdaten an die USA nahm der EuGH
    53 am 30. Mai 2006 (C-317/04) Stellung. Es erklärte die zu
    54 Grunde liegende Genehmigung des Abkommens zwischen der EU
    55 und den USA durch den Rat für nichtig. Dasselbe galt für die
    56 zum selben Sachverhalt ergangene Entscheidung der
    57 Kommission, mit der das US-amerikanische Datenschutzniveau
    58 für angemessen im Sinne des Art. 25 der
    59 Datenschutzrichtlinie erklärt wurde. Wie sich aus den
    60 Begründungserwägungen ergebe, seien Sinn und Zweck der
    61 Datenübermittlung in die USA die Terrorismusbekämpfung.
    62 Gegenstand beider Rechtsakte sei daher das Strafrecht. Daher
    63 sei die Datenschutzrichtlinie [Fußnote: S. a. Art. 3 Abs. 2
    64 zweiter Spiegelstrich der Datenschutzrichtlinie.] keine
    65 geeignete Rechtsgrundlage. Mangels Rechtsgrundlage waren der
    66 Ratsbeschluss und die Kommissionsentscheidung für nichtig zu
    67 erklären. In dem Urteil des EuGH vom 10. Februar 2009
    68 (C-301/06) über die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie
    69 konzentriert sich das Gericht ebenfalls auf Fragen der
    70 Rechtsetzungskompetenz. Grundrechtliche Fragen waren nicht
    71 Gegenstand des Verfahrens. Die
    72 Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie stelle keine Regelung
    73 der Strafverfolgung dar, sondern habe - anders als bei der
    74 Fluggastdatenübermittlung - den Zweck, durch Harmonisierung
    75 das Handeln der Telekommunikationsdienstleister im
    76 Binnenmarkt zu erleichtern. Die Richtlinie sei daher zu
    77 Recht auf der Grundlage der Binnenmarktkompetenz erlassen
    78 worden. Anders als von der Klage geltend gemacht sei ein
    79 Rahmenbeschluss nach den Bestimmungen über die polizeiliche
    80 und justizielle Zusammenarbeit nicht erforderlich.
    81
    82 Im Hinblick auf das zentrale deutsche Ausländerregister
    83 entschied der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 2008
    84 („Huber“, C-524/06), dass die Speicherung und Verarbeitung
    85 personenbezogener Daten namentlich genannter Personen zu
    86 statistischen Zwecken nicht dem Erforderlichkeitsgebot
    87 [Fußnote: Art. 7 Buchst. e Datenschutzrichtlinie.] im Sinne
    88 der europäischen Richtlinie zum Schutz personenbezogener
    89 Daten entspreche und die Nutzung der im Register enthaltenen
    90 Daten zur Bekämpfung der Kriminalität gegen das
    91 Diskriminierungsverbot verstoße, da diese Nutzung auf die
    92 Verfolgung von Verbrechen und Vergehen unabhängig von der
    93 Staatsangehörigkeit abstelle. Ein System zur Verarbeitung
    94 personenbezogener Daten, das der Kriminalitätsbekämpfung
    95 diene, aber nur EU-Ausländer erfasse, sei mit dem Verbot der
    96 Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
    97 unvereinbar.
    98
    99 Zum Verhältnis von Pressefreiheit und Datenschutz äußerte
    100 sich der EuGH in seiner Entschei-dung vom 16. Dezember 2008
    101 („Markkinapörrsi“, C-73/07). Das Unternehmen Markkinapörrsi
    102 veröffentlicht Steuerdaten (Namen und Einkommen), die bei
    103 den finnischen Steuerbehörden öffentlich zugänglich sind.
    104 Der EuGH sah auch diese Weiterveröffentlichung bereits
    105 öffentlich zugänglicher Informationen als Datenverarbeitung
    106 im Sinne der Datenschutzrichtlinie an. Um Datenschutz und
    107 Meinungsfreiheit in Ausgleich zu bringen, seien die
    108 Mitgliedstaaten aufgerufen, Einschränkungen des
    109 Datenschutzes vorzusehen. Entsprechende Ausnahmen dürften
    110 allein zu journalistischen, künstlerischen oder
    111 literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der
    112 Meinungsfreiheit fallen, gemacht werden, soweit sie sich als
    113 notwendig erweisen, um das Recht der Privatsphäre mit den
    114 für die Meinungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang
    115 zu bringen. In Anbetracht der hohen Bedeutung der
    116 Meinungsfreiheit müsse der Begriff des „Journalismus“ und
    117 damit zusammenhängende Begriffe weit ausgelegt werden.
    118 Andererseits müssten sich Einschränkungen des Datenschutzes
    119 aus Gründen der Meinungsfreiheit auf das absolut Notwendige
    120 beschränken.
    121
    122 Mit Urteil vom 9. März 2010 (C-518/07) entschied der EuGH in
    123 einem Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission
    124 gegen Deutschland angestrengt hatte. Die organisatorische
    125 Einbindung der Datenschutzaufsicht für den
    126 nicht-öffentlichen Bereich in die Innenministerien einiger
    127 Bundesländer sowie die Aufsicht der Landesregierungen über
    128 die Datenschutzbehörden entspreche nicht den Vorgaben der
    129 Datenschutzrichtlinie. Vielmehr sei nach Art. 28 der
    130 Richtlinie erforderlich, dass diese Stellen ihre Aufgabe „in
    131 völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen.
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    133 Um den Widerstreit von Transparenz und Datenschutz geht es
    134 bei der Entscheidung vom 29. Juni 2010 im „Bavarian
    135 Lager“-Fall (C-28/08). Die Kommission hatte es abgelehnt,
    136 gegenüber der Gesellschaft Bavarian Lager Company die Namen
    137 der Teilnehmer eines im Rahmen eines
    138 Vertragsverletzungsverfahrens abgehaltenen vertraulichen
    139 Treffens offenzulegen. Die Kommission berief sich darauf,
    140 dass der Zugang zu Dokumenten nur unter Beachtung des
    141 Datenschutzes zulässig sei. Das Europäische Gericht hatte
    142 2007 in erster Instanz entschieden, dass die Herausgabe der
    143 Dokumente nur dann verweigert werden könne, wenn der Schutz
    144 der Privatsphäre verletzt werde. Das sei bei einer bloßen
    145 Namensnennung auf einer Teilnehmerliste im beruflichen
    146 Kontext nicht der Fall. Auf der Grundlage der Verordnung
    147 45/2001/EG sowie der Verordnung 1049/2001/EG [Fußnote:
    148 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
    149 Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des
    150 Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 8, S.
    151 43).] entschied der EuGH im Juni 2010, dass die Kommission
    152 rechtmäßig gehandelt habe. Die in dem Sitzungsprotokoll
    153 aufgeführten Teilnehmernamen seien personenbezogene Daten.
    154 Da Bavarian Lager Argumente für die Notwendigkeit der
    155 Übermittlung dieser Daten oder ein berechtigtes Interesse
    156 nicht vorgetragen habe, könne die Kommission keine
    157 Interessenabwägung vornehmen. Die Verpflichtung zur
    158 Transparenz sei daher im konkreten Falle von der Kommission
    159 hinreichend gewahrt worden.
    160
    161 Demgegenüber sah das Gericht bei der
    162 Internet-Veröffentlichung der Namen aller natürlichen
    163 Personen, die EU-Agrarsubventionen empfangen haben, den
    164 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da hierbei nicht
    165 nach einschlägigen Kriterien wie Häufigkeit, Art und Höhe
    166 der Beihilfen unterschieden wurde. Das Interesse der
    167 Steuerzahler an Informationen über die Verwendung
    168 öffentlicher Gelder rechtfertige einen solchen Eingriff in
    169 das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8
    170 der Grundrechtcharta nicht (Urteil vom 9. November 2010,
    171 C-92/09, C-93/09).