1.3.2 Einfaches Bundesrecht

1-1 von 1
  • 1.3.2 Einfaches Bundesrecht (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [Fußnote: Gesetz vom 20.
    2 Dezember 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
    3 Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel
    4 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814).]
    5 stellt das Kernstück des Datenschutzrechts auf Bundesebene
    6 dar. Es wurde 1990 als umfassende Novelle des
    7 Bundesdatenschutzgesetzes von 1977 in Reaktion auf das
    8 „Volkszählungsurteil“ verabschiedet, um - den Vorgaben des
    9 Bundesverfassungsgerichts entsprechend - eine gesetzliche
    10 Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung
    11 personenbezogener Daten zu schaffen und so den Einzelnen vor
    12 Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechtes zu
    13 schützen. Als Teil des allgemeinen Datenschutzrechts enthält
    14 es keine bereichsspezifischen Regelungen und gilt sowohl für
    15 Datenverarbeitung in IT-Systemen als auch auf für manuelle
    16 Verfahren.
    17
    18 Geschützt werden vom Gesetz „Einzelangaben über persönliche
    19 oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
    20 bestimmbaren natürlichen Person“ (§ 3 Abs. 1 BDSG), nicht
    21 aber Angaben über juristische Personen. Wesentlicher
    22 Grundsatz des Gesetzes ist das so genannte „Verbot mit
    23 Erlaubnisvorbehalt“ nach § 4 Abs. 1 BDSG. Danach ist die
    24 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    25 nur dann zulässig, wenn ein Gesetz oder eine sonstige
    26 Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene
    27 eingewilligt hat. Daneben gilt der Grundsatz der
    28 Datenvermeidung und Datensparsamkeit, wonach so wenig
    29 personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
    30 verarbeiten oder zu nutzen sind. Möglichkeiten der
    31 Anonymisierung und Pseudonymisierung sind weitestgehend
    32 auszuschöpfen. Das Gesetz stellt für „besondere Arten
    33 personenbezogener Daten“, etwa über die rassische oder
    34 ethnische Herkunft, politische Meinungen oder religiöse
    35 Überzeugungen, höhere Schutzanforderungen. Rechte des
    36 Betroffenen erstrecken sich auf Auskunft, Berichtigung,
    37 Löschung oder Sperrung. Der zentrale datenschutzrechtliche
    38 Grundsatz der Zweckbindung hat an verschiedenen Stellen im
    39 Gesetz Niederschlag gefunden. Das Datenschutzaudit ist
    40 Gegenstand der Regelung des § 9a BDSG.
    41
    42 Neben allgemeinen und gemeinsamen Bestimmungen enthält das
    43 Gesetz gesonderte Regelungen für die Datenverarbeitung
    44 öffentlicher Stellen einerseits und nicht öffentlicher
    45 Stellen andererseits. Die Regelungen über die
    46 Datenverarbeitung öffentlicher Stellen (§§ 12 ff. BDSG)
    47 gelten für Behörden und andere öffentlich-rechtlich
    48 organisierte Einrichtungen des Bundes, bundesunmittelbare
    49 öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und
    50 Stiftungen sowie Organe der Rechtspflege. Für öffentliche
    51 Stellen der Länder gelten sie stets nur subsidiär gegenüber
    52 den Landesdatenschutzgesetzen. Da alle Bundesländer
    53 Landesdatenschutzgesetze erlassen haben, ergibt sich hierfür
    54 kein praktischer Anwendungsfall. Wahl, Rechtsstellung und
    55 Aufgabe des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
    56 Informationsfreiheit sind in §§ 22 ff. BDSG geregelt. Das
    57 Gesetz enthält weiterhin Bußgeld- und Strafvorschriften.
    58
    59 Der räumliche Anwendungsbereich des BDSG ist in § 1 Abs. 5
    60 BDSG geregelt. Erhebt oder verarbeitet ein ausländisches
    61 Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU bzw. innerhalb des EWR
    62 Daten im Inland, ist das BDSG nur dann anwendbar, wenn das
    63 Unternehmen durch eine deutsche Niederlassung tätig wird.
    64 Bei Datenerhebung und -verarbeitung im Inland durch ein
    65 Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU bzw. außerhalb des EWR
    66 findet das BDSG hingegen Anwendung. [Fußnote: Anderes gilt
    67 nach § 1 Abs. 5 S. 4 BDSG im Fall des „Transits“.]
    68
    69 Gegenüber spezielleren Vorschriften des Bundesrechts tritt
    70 das BDSG zurück (§ 1 Abs. 3 BDSG). Wegen zahlreicher
    71 bereichsspezifischer Regelungen in anderen Gesetzen wird das
    72 BDSG daher als Auffanggesetz des insgesamt zersplitterten
    73 Datenschutzrechts angesehen. [Fußnote: Gola/Schomerus, BDSG,
    74 Kommentar, 10. Auflage 2010, § 1, Rn. 14.] Beispiele für
    75 Spezialregelungen sind das Bundespolizeigesetz, das
    76 Bundeskriminalamtsgesetz, das Bundeszentralregistergesetz,
    77 die Grundbuchordnung, das Personenstandgesetz, §§ 8 ff.
    78 Handelsgesetzbuch und die Grundbuchordnung. [Fußnote:
    79 Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, Kommentar, 3. Auflage
    80 2010, Einleitung, Rn. 73.] In gesonderten Vorschriften
    81 außerhalb des BDSG ist auch der Datenschutz der
    82 öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften geregelt. Im
    83 SGB X (Zweites Kapitel „Schutz der Sozialdaten, §§ 67 ff.)
    84 [Fußnote: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
    85 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)
    86 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl.
    87 I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010
    88 (BGBl. I S. 1127).] finden sich die datenschutzrechtlichen
    89 Bestimmungen für den Sozialleistungsbereich. Sozialdaten
    90 sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem erhöhten,
    91 dem Steuergeheimnis vergleichbaren Schutz unterliegen.
    92 [Fußnote: BT-Drs. 8/4022, S. 96.] Ergänzende Bestimmungen
    93 für verschiedene Zweige der Sozialversicherung enthalten die
    94 jeweils einschlägigen Bücher des SGB.
    95
    96 Für das Internet von besonderer Bedeutung ist das
    97 Telemediengesetz (TMG). [Fußnote: Vom 26. Februar 2007,
    98 BGBl. I S. 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
    99 August 2009, BGBl. I S. 2814.] Telemedien sind Waren- und
    100 Dienstleistungsangebote im Netz unter Einbeziehung
    101 redaktionell gestalteter Online-Angebote, ausgenommen jedoch
    102 der Rundfunk. [Fußnote: Hoeren, NJW 2007, 801.] Für diese
    103 Medien enthält das TMG Vorschriften über den Umgang mit
    104 personenbezogenen Nutzerdaten (§§ 11 ff. TMG). Auch im TMG
    105 gelten die Grundsätze der Zweckbindung, der Datenvermeidung
    106 und –sparsamkeit. Den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen
    107 folgend ist auch im Bereich der Telemedien die Erhebung und
    108 Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung
    109 des Betroffenen oder auf gesetzlicher Grundlage zulässig.
    110 Zugeschnitten auf den Bereich der Telemedien sind in § 13
    111 TMG die Voraussetzungen für eine elektronische Einwilligung
    112 geregelt. Über Daten, die für die Begründung, inhaltliche
    113 Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses
    114 zwischen Diensteanbieter und Nutzer erforderlich sind
    115 (Bestandsdaten), darf der Dienstanbieter nach § 14 TMG auf
    116 Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft
    117 erteilen, etwa zum Zwecke der Strafverfolgung, zur
    118 Gefahrenabwehr, zur Terrorbekämpfung oder zur Durchsetzung
    119 der Rechte am geistigen Eigentum.
    120
    121 Telekommunikationsdienste sind hingegen solche Dienste, die
    122 ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über
    123 Telekommunikationsdienste bestehen, darunter nach
    124 Vorstellung des Gesetzgebers auch Internet-Telefonie,
    125 Internet-Access-Provider und E-Mail-Übertragung. [Fußnote:
    126 BT-Drs. 16/3078, S. 13.] Der Datenschutz für die Teilnehmer
    127 ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) [Fußnote: Vom 25. Juni
    128 1996, BGBl. I S. 1120, geändert durch Gesetz vom 22. Juni
    129 2004, BGBl. I S. 1190.], insbesondere §§ 91 ff. TKG,
    130 geregelt. Geschützt sind Angaben über persönliche und
    131 sachliche Verhältnisse, u. a. Informationen über das
    132 Kommunikationsverhalten, d.h. „wer wann mit wem von welchem
    133 Anschluss aus telefoniert hat.“ [Fußnote: Robert, Beck’scher
    134 TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 91, Rn. 12.] Das TKG
    135 enthält Regelungen u. a. über Bestands- und Verkehrsdaten,
    136 Entgeltermittlung und -abrechnung.