1.1.2 Datenschutz in völkerrechtlichen Spezialregelungen

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    1 Die „Leitlinien der OECD für den Schutz des
    2 Persönlichkeitsrechts und den grenzüberschreitenden Verkehr
    3 personenbezogener Daten“ (OECD Guidelines on the Protection
    4 of Privacy and Transborder Flows of Personal Data) vom 23.
    5 September 1980 [Fußnote: Vgl. Bundesanzeiger Nr. 251 vom 14.
    6 November 1981.], bei denen es sich nicht um einen
    7 völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine Empfehlung an die
    8 Mitgliedstaaten der Organisation handelt, stellen einen
    9 frühen Versuch dar, Datenschutz, freien Informationsfluss
    10 und freien Handelsverkehr in Ausgleich zu bringen. Da neben
    11 den EU-Mitgliedern u. a. auch die USA Mitglied der OECD
    12 sind, waren hierbei europäische und US-amerikanische Ansätze
    13 des Datenschutzes zu berücksichtigen. [Fußnote:
    14 Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 2008, S. 36.] In
    15 den Leitlinien wird zwischen „sensitiven“ und „trivialen“
    16 Angaben [Fußnote: Simitis, Kommentar zum BDSG, 6. Auflage
    17 2006, Einleitung, Rn. 186.] , von denen offensichtlich keine
    18 Gefahr ausgeht, unterschieden. Letztere können von der
    19 Anwendung der Leitlinien ausgeschlossen werden. Neben
    20 verschiedenen Verarbeitungsgrundsätzen für den
    21 innerstaatlichen Bereich enthalten die Leitlinien
    22 Empfehlungen zur Sicherung des freien Informationsflusses
    23 zwischen Mitgliedstaaten. So soll etwa auf unangemessen hohe
    24 Datenschutzregelungen, die den grenzüberschreitenden
    25 Datenverkehr behindern, verzichtet werden. Der
    26 Selbstregulierung wird gleicher Stellenwert wie der
    27 (nationalen) Gesetzgebung eingeräumt. [Fußnote: Simitis,
    28 Kommentar zum BDSG, 6. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 198.]
    29 Die Leitlinien gelten als „Indiz für die internationale
    30 Verbreitung bestimmter Datenschutz-grundsätze“ [Fußnote:
    31 Ennulat, Datenschutzrechtliche Verpflichtungen der
    32 Gemeinschaftsorgane und –einrichtungen, 2008, S. 72.], die
    33 jedoch weder völkerrechtliche Verbindlichkeit noch einen
    34 hohen Schutzstandard aufweisen. Dessen ungeachtet sollen sie
    35 jedoch auch dazu beigetragen haben, „den Datenschutz als
    36 Gegen-stand internationaler Regulierung zu etablieren.“
    37 [Fußnote: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 2008,
    38 S. 36.]
    39
    40 Das „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der
    41 automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ des
    42 Europarates vom 28. Januar 1981 [Fußnote: BGBl. II 1985, S.
    43 538.] („Europäische Datenschutzkonvention“) begründet
    44 hingegen rechtliche Verpflichtungen der
    45 Unterzeichnerstaaten, einen bestimmten Katalog von
    46 Datenschutzgrundsätzen einzuhalten und in nationales Recht
    47 umzusetzen. [Fußnote: Nach Nr. 39 der Denkschrift können die
    48 zur Umsetzung zu ergreifenden Maßnahmen neben Gesetzen
    49 verschiedene Formen annehmen, wie Verordnungen usw. Bindende
    50 Maßnahmen können durch freiwillige Regelungen „ergänzt“
    51 werden, die jedoch allein nicht ausreichend sind.] Dazu
    52 gehört insbesondere die Einhaltung bestimmter
    53 Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 5 des Übereinkommens, die
    54 zugleich einen Kanon der heute noch gültigen Grundregeln des
    55 Datenschutzes darstellen. Personenbezogene Daten, die im
    56 öffentlichen oder nicht öffentlichen Bereich automatisch
    57 verarbeitet werden, müssen nach Treu und Glauben und auf
    58 rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden. Die
    59 Speicherung und Verwendung ist nur gemäß festgelegter,
    60 rechtmäßiger Zwecke zulässig. Die Daten müssen im Sinne des
    61 Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatzes diesen Zwecken entsprechen
    62 und dürfen nicht darüber hinaus gehen. Die sachliche
    63 Richtigkeit der Daten, gegebenenfalls durch spätere
    64 Aktualisierung, ist genauso vorgeschrieben wie die
    65 Anonymisierung der Daten nach Zweckerfüllung. Das
    66 Übereinkommen sieht weiterhin ein spezifisches Schutzniveau
    67 für besonders sensible Daten (etwa über politische
    68 Anschauungen oder Gesundheitsdaten) und bestimmte Rechte der
    69 Betroffenen vor. Nach Art. 1 des Zusatzprotokolls
    70 „betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden
    71 Datenverkehr“ vom 8. November 2001 [Fußnote: BGBl. II 2002,
    72 S. 1882.] sind unabhängige Kontrollstellen einzurichten, die
    73 insbesondere die Einhaltung der in nationales Recht
    74 umgesetzten Grundsätze für den Datenschutz gewährleisten
    75 sollen. Sie nehmen ihre Aufgaben „in völliger
    76 Unabhängigkeit“ wahr. Das Zusatzprotokoll beschränkt
    77 weiterhin in Art. 2 die Datenübermittlung in Staaten, die
    78 nicht Mitglied des Übereinkommens sind. Sie ist nur dann
    79 zulässig, wenn im Empfängerstaat ein „angemessenes
    80 Schutzniveau“ gewährleistet ist. Die Weitergabe der Daten
    81 kann aber beispielsweise auch dann erlaubt werden, wenn
    82 vertragliche Garantien von der zuständigen Behörde für
    83 ausreichend befunden wurden.
    84
    85 Das „Übereinkommen über Computerkriminalität“ (Cybercrime
    86 Convention) des Europarates vom 23. November 2001 [Fußnote:
    87 BGBl. II 2008, S. 1242, für Deutschland in Kraft mit Wirkung
    88 vom 1. Juli 2009.] enthält strafrechtliche Mindeststandards
    89 bei Angriffen auf Computer- und Telekommunikationssysteme
    90 sowie ihrem Missbrauch zur Begehung von Straftaten, Vorgaben
    91 zu strafprozessualen Maßnahmen zur Durchsuchung und
    92 Beschlagnahme bei solchen Straftaten und Regelungen zur
    93 Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit
    94 einschließlich der Rechtshilfe bei deren Verfolgung.
    95 [Fußnote: Denkschrift (I. Allgemeines), BT-Drs. 16/7218, S.
    96 40.]
    97
    98 Als datenschutzrechtliche Spezialregelung mit globalem
    99 Anwendungsbereich kann der Beschluss der Generalversammlung
    100 der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über
    101 „Richtlinien betreffend personenbezogene Daten in
    102 automatisierten Dateien“ gelten. [Fußnote: Guidelines on the
    103 Use of Computerized Personal Data Flow, Resolution der
    104 Generalversammlung vom 14. Dezember 1990.] Die Richtlinien,
    105 die jedoch ein niedrigeres Datenschutzniveau aufweisen als
    106 die oben genannten Abkommen, haben lediglich den Charakter
    107 einer Empfehlung.